753 Z. 198 und Z. 216). Die Menge Kokaingemisch, welche D.________ anlässlich der Anhaltung am 20.06.2013 auf sich trug entspricht fünfeinhalb Fingerlingen (56,8 Gramm). Die Anzahl der transportierten Fingerlinge kann jedoch nicht gleichgesetzt werden mit der Menge, welche der Berufungsführer diesem täglich abkaufte, nämlich durchschnittlich lediglich 35 Gramm, also deutlich weniger. D.________ hat diesbezüglich ganz klar ausgesagt: «Es war unmöglich, 6 Fingerlinge pro Tag zu verkaufen» (pag. 754 Z. 560). Seinen Angaben zufolge war es so, dass er die an einem Tag nicht verkauften Fingerlinge abends an der I.____