Die für das vorliegende Verfahren relevanten Seiten wurden kopiert und finden sich auf pag. 759 ff. Mithilfe dieses Notizbuches hat E.________ gemäss den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von D.________ über die Kokainlieferungen Buch geführt. Aus den Aufzeichnungen geht – wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht festhält (vgl. pag. 1665) – hervor, dass D.________ täglich zwei bis sechs Fingerlinge an die I.________ (Strasse) transportierte (jeweils zwei bis sechs senkrechte Striche bzw. römische Ziffern hinter den entsprechenden Wochentagen; vgl. dazu die Aussagen von D.________ auf pag. 753 Z. 198 und Z. 216).