Dies erklärte er folgendermassen: «Wenn er [Anm.: D.________] in der ersten Phase zu mir kam, hat er einen ‹Overhead› mitgenommen, d.h. mehr als er benötigt hätte. […].» (pag. 1571 Z. 12 ff.). Betreffend diesen an der oberinstanzlichen Verhandlung wieder aufgenommenen Einwand (vgl. pag. 1825), ist auf die durch das beschlagnahmte Notizbuch belegten Angaben von D.________ abzustellen. Das erwähnte Notizbuch wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung an der G.________ (Strasse) sichergestellt und befindet sich in den Akten des Strafverfahrens gegen E.________ (vgl. pag. 758). Die für das vorliegende Verfahren relevanten Seiten wurden kopiert und finden sich auf pag.