_ (Strasse) für D.________ einen «Fulltime-Job» darstellten und er in seinem Tagesprogramm für weitere Abnehmer gar keinen Platz gehabt hätte (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 1664). Aus der Tatsache, dass es somit ausser dem Berufungsführer keine anderen Abnehmer gab, lässt sich wiederum schliessen, dass das am 20.06.2013 auf D.________ sichergestellte Kokaingemisch nur für Ersteren bestimmt sein konnte. Der Berufungsführer machte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, es handle sich bei der am 20.06.2013 im Körper von D.________ sichergestellten Menge Kokaingemisch (58,6 Gramm) um einen sog. Overhead. Dies erklärte er folgendermassen: