700 Z. 223 ff.). «Wenn ich das Kokain, welches in meinem Körper war, verkauft hatte, gab er mir neues.» (pag. 699 Z. 181). Dies bestätigte er in den folgenden Einvernahmen stets (vgl. beispielhaft pag. 708 Z. 188 ff., pag. 724 Z. 46 ff., pag. 738 Z. 36 ff., pag. 749 Z. 44 ff.). Bereits anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 04.07.2013 gab er dann auch zu, den Berufungsführer mit Kokain beliefert zu haben (pag. 709 Z. 233 ff., pag. 710 Z. 264 ff.). Er gab dabei insbesondere an, sich bereits seit anfangs Mai 2013 im Auftrag von E.________ täglich von morgens bis abends in der Wohnung an der I.________ (Strasse) aufgehalten zu haben (pag. 711 Z. 330 ff.