anlässlich der Anhaltung auf sich getragene Kokaingemisch ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt war, schliesst sich die Kammer aus den folgenden Gründen dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an (vgl. pag. 1663 ff.): In erster Linie ist auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen (vgl. pag. 694 ff.); dieser wurde in flagranti (d.h. mit sechs Fingerlingen im Körper, was der gängigen Transportmethode entsprach) auf dem Weg an den gewohnten und exklusiven Bestimmungsort, die Liegenschaft an der I._____