7.2.3 Beurteilung durch die Kammer D.________ wurde am 20.06.2013 um 11.52 Uhr, also mittags, im Zug S2, herkommend von Signau, durch die Polizei angehalten (pag. 694). In Bezug auf den genauen Ort der Anhaltung hält die Kammer vorab fest, dass es sich bei der damaligen Haltestelle Ausserholligen um die heutige Haltestelle Europaplatz handelt. Was sodann die Frage anbelangt, ob das von D.________ anlässlich der Anhaltung auf sich getragene Kokaingemisch ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt war, schliesst sich die Kammer aus den folgenden Gründen dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an (vgl. pag.