_ beispielsweise habe ausgesagt, dass das Kokain in seinem Körper für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei. Er habe bestätigt, dass der in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Stoff ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei. Diese Aussagen seien im Verfahren gegen D.________ als glaubhaft erachtet worden und Letzterer sei entsprechend vom Regionalgericht Bern-Mittelland schuldig erklärt worden. Es könne auch keine Rede sein von einem sog. Overhead; gemäss D.________ sei alles im Notizbuch von E.________ dokumentiert worden.