Der Berufungsführer habe diesbezüglich die Taktik verfolgt, immer nur so viel einzugestehen, wie ihm habe nachgewiesen werden können. Dies sei zwar sein gutes Recht, seine Aussagen würden aber einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Die Vorinstanz habe in der Urteilsbegründung zu Recht festgehalten, dass seine Aussagen widersprüchlich und nicht kongruent seien, die aufgelisteten Beispiele würden dies sehr gut zeigen. Sämtliche anderen Beweismittel würden zudem ein völlig anderes Bild ergeben. D.________ beispielsweise habe ausgesagt, dass das Kokain in seinem Körper für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei.