8 wenn in der Wohnung an der G.________ (Strasse) 10 kg gefunden worden wären. Er selber habe das ja gar nicht in seiner Gewalt gehabt (pag. 1825). Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Bezug auf die Ziff. I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift geltend, das Kokain sei nur deshalb nicht bis zum Berufungsführer gelangt, weil der Kurier vorher angehalten worden sei. Der Berufungsführer habe diesbezüglich die Taktik verfolgt, immer nur so viel einzugestehen, wie ihm habe nachgewiesen werden können.