1818) bzw. betreffend Ziff. I.1.4. der Anklageschrift von lediglich 25 Gramm Kokaingemisch auszugehen sei (pag. 1819). Der Berufungsführer selber führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er habe bezüglich des auf D.________ und in der Wohnung von E.________ sichergestellten Kokains zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt gehabt. Diese hätten einfach damit gerechnet, dass er, der Berufungsführer, das Kokain dann schon abkaufen werde. Man könne aber nicht sagen, dass das Kokain für ihn bestimmt gewesen wäre. Er habe das von D.________ angebotene Kokain ja nicht jeden Tag verkaufen können.