Wenn er ausgesagt hätte, das Kokain sei auch für andere Abnehmer bestimmt gewesen, hätte er damit die eigene Menge auch in die Höhe getrieben, insofern sei es logisch, dass er so etwas nicht zugegeben habe. Es sei als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Berufungsführer wohl nicht der einzige Abnehmer gewesen sei und sowohl D.________ als auch E.________ noch andere Abnehmer gehabt hätten. Das Gegenteil könne jedenfalls nicht nachgewiesen werden, weshalb in Bezug auf Ziff. I.1.5. der Anklageschrift in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1818) bzw. betreffend Ziff.