7.2.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung in Bezug auf die Ziff. I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift vor, es könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass das bei D.________ und in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Kokain für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei. D.________ habe nur zugegeben, was die Polizei ihm habe nachweisen können. Wenn er ausgesagt hätte, das Kokain sei auch für andere Abnehmer bestimmt gewesen, hätte er damit die eigene Menge auch in die Höhe getrieben, insofern sei es logisch, dass er so etwas nicht zugegeben habe.