von einer Menge von gut 400 Gramm Kokaingemisch aus. Diese Menge sei von den gesamthaft (teilweise versucht) erworbenen 3‘066 Gramm Kokaingemisch in Abzug zu bringen, woraus sich eine den Eigenkonsum übersteigende Menge von mindestens 2‘600 Gramm Kokaingemisch ergebe, welche an die Abnehmer gebracht worden sei. Der Berufungsführer habe diese Menge teilweise direkt aus der Wohnung von J.________ heraus an Abnehmer verkauft, den anderen Teil habe er an der Anlaufstelle verkauft bzw. verkaufen lassen.