In Bezug auf den Eigenkonsum bzw. den Weiterverkauf an Abnehmer erachtete es die Vorinstanz sodann als erstellt (pag. 1667 f.), dass der Berufungsführer in der Zeit von anfangs 2013 bis am 02.07.2013 insgesamt rund 2‘975 Gramm Kokaingemisch von verschiedenen Abnehmern übernommen hat resp. versucht hat, weitere 91,3 Gramm zu übernehmen. Die Vorinstanz geht in der Folge für den gemeinsamen Eigenkonsum des Berufungsführers und F.________ von einer Menge von gut 400 Gramm Kokaingemisch aus.