7 sichtlich, zumal sie mit dem Notizbuch übereinstimmten und somit objektiviert seien. Es ergebe sich somit, dass die 56,8 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) und die 34,5 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift) zweifelsohne für den Berufungsführer bestimmt gewesen seien (pag. 1665 f.). In Bezug auf den Eigenkonsum bzw. den Weiterverkauf an Abnehmer erachtete es die Vorinstanz sodann als erstellt (pag.