Aufgrund seines imponierenden Auftretens und seiner jahrelangen Erfahrung mit dem Drogenhandel sei kaum vorstellbar, dass er jemanden in seinem Revier geduldet hätte. Der Berufungsführer sei somit von März 2013 an zweifelsohne der einzige Abnehmer von D.________ gewesen und sämtlicher Stoff, der an die I.________ (Strasse) geliefert wurde bzw. worden wäre, sei für Ersteren bestimmt gewesen. Daraus ergebe sich der Schluss, dass die 56,8 Gramm Kokaingemisch, die bei der Anhaltung von D.________ sichergestellt worden seien, ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen seien, zumal D.________ das Kokaingemisch bereits seit Beginn der Zusammenarbeit auf diese Art an die I.__