Abgesehen davon sei durch die Polizei festgestellt worden, dass regelmässig ein schwarzer Mann in den Morgenstunden die Liegenschaft betreten und diese jeweils erst kurz vor Mitternacht wieder verlassen habe. Die Lieferungen an die I.________ (Strasse) hätten für D.________ somit einen Fulltime-Job dargestellt, der ihn den gesamten Tag absorbiert habe, weitere Abnehmer hätten in seinem Tagesplan keinen Platz gehabt. Die Aussagen von D.________ stünden auch in engem Konnex zum Ablauf des Drogenhandels, wie er bereits in Ziff. I.1.3. der Anklageschrift umschrieben und vom Berufungsführer anerkannt sei.