__ befunden habe, weshalb er auf dem Weg zum Berufungsführer gewesen sein müsse. Es liessen sich in den Akten keine Hinwiese darauf finden, dass D.________ noch andere Abnehmer ausserhalb der Wohnung an der I.________ (Strasse) gehabt hätte. Für D.________ wäre es möglich gewesen, allfällige andere Abnehmer zu erwähnen, ohne deren Namen zu nennen und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit diesen Aussagen zusätzlich belastet hätte (pag. 1664). Abgesehen davon sei durch die Polizei festgestellt worden, dass regelmässig ein schwarzer Mann in den Morgenstunden die Liegenschaft betreten und diese jeweils erst kurz vor Mitternacht wieder verlassen habe.