6 verkauft zu haben, wenn D.________ nicht vorher angehalten worden wäre. D.________ hingegen habe erklärt, dass beide Mengen für den Verkauf an der I.________ (Strasse) bestimmt gewesen seien, was in seinem Fall auch zu Schuldsprüchen geführt habe. Hinzu komme, dass D.________ am 20.06.2013 «im Zug S2, herkommend von Signau, in Ausserholligen festgenommen» worden sei und sich somit in der Region K.________ befunden habe, weshalb er auf dem Weg zum Berufungsführer gewesen sein müsse.