I.1.4. der Anklageschrift, resp. 34,5 Gramm gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift) auch für den Berufungsführer bestimmt waren. Letzterem wird ein Anstalten treffen zur Übernahme und zum Verkauf eines Grossteils der sichergestellten Mengen vorgeworfen (pag. 1491 f.). In Bezug auf Ziff. I.1.4. der Anklageschrift anerkennt der Berufungsführer nur eine Menge von 25 Gramm Kokaingemisch, was ca. 8 bis 9 Gramm reinem Kokain entspricht (vgl. pag. 1819). Auf D.________ wurden aber 56,8 Gramm Kokaingemisch sichergestellt, was bei einem Reinheitsgrad von 32 bis 37% ca. 20 Gramm reinem Kokain entspricht.