Was die eingestandene Menge anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die von ihr vorgenommene Prüfung des Geständnisses des Berufungsführers hat – insbesondere dort, wo seine Aussagen durch weitere objektive und subjektive Beweise untermauert werden können – nichts zu Tage gefördert, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses aufkommen lassen würde. Die umstrittenen Punkte werden nachfolgend gestützt auf die Anträge der Parteien und anhand der Einwände und Argumente der Verteidigung beleuchtet. Die Kammer folgt dabei der Nummerierung in der Anklageschrift.