1679). Der Berufungsführer akzeptiert hingegen lediglich Schuldsprüche für eine Menge 5 von insgesamt 864 Gramm reines Kokain (pag. 1760 und pag. 1819). Damit ist im Berufungsverfahren noch eine Differenz von gut 150 Gramm reinen Kokains strittig. Was die eingestandene Menge anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.