IV.2. - 5.) – soweit diese der Rechtskraft zugänglich sind – in Rechtskraft erwachsen. Über die Haftbelassung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Löschung der erhobenen DNA-Daten bzw. biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. und IV.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist ebenfalls neu zu befinden. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung