Demgegenüber sind der Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung und die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 (beides sind je selbständige Teile des in der Hauptsache angefochtenen Sanktionenpunkts), der Widerruf (Ziff. II.1. und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festlegung der amtlichen Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen (Ziff. IV.2. - 5.) – soweit diese der Rechtskraft zugänglich sind – in Rechtskraft erwachsen.