I.1. des vorinstanzlichen Urteils; betreffend den Deliktszeitraum und die Gesamtmenge Kokain) sowie auf das Strafmass. Somit hat die Kammer über die Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, über die Bemessung der Freiheitsstrafe und über die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu befinden. Demgegenüber sind der Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff.