5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Berufungsführer mit Berufungserklärung vom 06.10.2015 nur teilweise angefochten (vgl. I.2. Berufung hiervor); diese Anträge stimmen betreffend die angefochtenen Punkte mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen überein (pag. 1827 ff.). Die Berufung erstreckt sich mithin lediglich auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen (Ziff. I.1. des vorinstanzlichen Urteils;