und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 80 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug anzuordnen. 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei namentlich zu verfügen: