II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsund teilweise bandenmässig begangen in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 02. Juli 2013 sowie von anfangs November 2013 bis am 23. April 2014 in X.________, namentlich wie folgt begangen: 1.1. durch Erwerb, Anstalten treffen zum Erwerb, Verarbeitung, Beförderung resp. Befördern lassen und Veräusserung von mindestens 2‘600 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer;