Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ beantragte im Rahmen des Parteivortrages seinerseits Folgendes (pag. 1831 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.05.2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013; 2. dem Widerruf dem A.___