3 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote vom 01.03.2016 gerichtlich zu bestimmen; 3. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen; 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»