2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Berufungsführer verzichtete mit Berufungserklärung vom 06.10.2015 auf das Stellen von Beweisanträgen (pag. 1760). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Führungsbericht der Anstalten Thorberg (datierend vom 04.02.2016, pag. 1791 ff.), ein Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (datierend vom 24.02.2016, pag. 1812 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25.02.2016, pag. 1796 ff.) eingeholt.