I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend den Deliktszeitraum und die Gesamtmenge Kokain) sowie die Bemessung der Freiheitsstrafe richte. Soweit weitergehend werde das Urteil nicht angefochten und es sei dessen Rechtskraft festzustellen (pag. 1760). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 1766).