2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 29.05.2015 (pag. 1719) namens und auftrags des Berufungsführers fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 07.10.2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1759 ff.). Der Berufungsführer liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend den Deliktszeitraum und die Gesamtmenge Kokain) sowie die Bemessung der Freiheitsstrafe richte.