Weiter wurde der Berufungsführer zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 und zu den Verfahrenskosten verurteilt (pag. 1629). Schliesslich widerrief die Vorinstanz den dem Berufungsführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.03.2011 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und ordnete an, die Strafe sei zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren wurden dem Berufungsführer auferlegt (pag. 1629). Zum Schluss legte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest (pag.