1. Zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 10‘640.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 760.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3 Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft