Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitzuteilen.