Die ausgesprochene Sanktion von 60 Strafeinheiten, davon 56 Strafeinheiten in Form einer Geldstrafe und 4 Strafeinheiten als Verbindungsbusse, erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht.