8 IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 83 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Sanktion von 60 Strafeinheiten, davon 56 Strafeinheiten in Form einer Geldstrafe und 4 Strafeinheiten als Verbindungsbusse, erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen.