Ferner gilt der gute automobilistische Leumund in diesem Zusammenhang als neutrales Kriterium (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2. mit Hinweis). Es sind somit keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen würden. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 3. Oktober 2014 in Bern, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, innerorts um 32 km/h, schuldig zu erklären.