E. 1.2. mit Hinweisen). Aufgrund der tatsächlichen Verkehrssituation muss im Übrigen nicht nur tagsüber, sondern auch nachts um ca. 01:00 Uhr mit weiteren Verkehrsteilnehmern wie Motorfahrzeugen, Radfahrern und Fussgängern gerechnet werden, die darauf vertrauen können, dass nicht ein Verkehrsteilnehmer mit übersetzter Geschwindigkeit heranfährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5.). Ferner gilt der gute automobilistische Leumund in diesem Zusammenhang als neutrales Kriterium (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2. mit Hinweis).