, Z. 38 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen hat. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2. mit Hinweisen).