einerseits und auch nach Würdigung der Videosequenz andererseits nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte habe sich in der Vergangenheit im Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen, was auf fehlendes Verantwortungsbewusstsein schliessen lassen würde (pag. 131 f.). Der Beschuldigte wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Er gab an, er habe das voranfahrende Taxi überholt, weil dieses nach der Ampel sehr langsam losgefahren sei. Er habe in Kauf genommen, beim Überholen etwas zu schnell gefahren zu sein (pag. 66 Z. 23 ff., Z. 38 ff.).