Die C.________ verlaufe gerade, sei vierspurig, auf beiden Seiten würden erhöhte Trottoirs an die Fahrbahn grenzen und zwischen Trottoir und Fahrbahn würden beidseitig Radstreifen verlaufen. Querverkehr gebe es nicht. Zum Zeitpunkt der Widerhandlung sei die Strasse trocken und beleuchtet gewesen und es habe wenig Verkehr geherrscht. Bei der gemessenen Negativspitze habe es sich um eine sehr kurze und mithin nicht repräsentative Phase gehandelt, in der der Beschuldigte qualifiziert zu schnell gefahren sei. Ein klassisches rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern könne angesichts des Ausbaustandards der Strasse, der grundsätzlich guten Sicht- und Strassenverhältnisse