III. Rechtliche Würdigung Betreffend die konkret als verletzt angeklagten Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 80, S. 6 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA) um 32 km/h überschritten hat. Gemäss Art.