Anhand der Videoaufzeichnung habe jedoch eine Weg-Zeitberechnung durchgeführt werden können, die gemäss dem beim damaligen Bundesamt für Metrologie (METAS) eingeholten Gutachten im gemessenen Streckenbereich eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 99 km/h ergeben habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 5.2.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall erfolgte jedoch eine gültige Geschwindigkeitsmessung von