Diese Rechtsprechung besagt lediglich, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf eine andere Weise – namentlich aufgrund eines Gutachtens – festgestellt werden kann. In dem von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 löste das Lasergeschwindigkeitsmessgerät keine Messung aus. Anhand der Videoaufzeichnung habe jedoch eine Weg-Zeitberechnung durchgeführt werden können, die gemäss dem beim damaligen Bundesamt für Metrologie (METAS) eingeholten Gutachten im gemessenen Streckenbereich eine durchschnittliche Mindestgeschwindigkeit von 99 km/h ergeben habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 5.2.).