Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät die Geschwindigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht eine Strecke gemessen wird. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschliessen und die freie Beweiswürdigung durch Gerichte unberührt lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2. mit Hinweis), vermag daran nichts zu ändern.