Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1). Vorliegend wurde das Motorrad des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h erfasst. Diese Messung ist gültig. Es bestehen somit keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel am Sachverhalt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist nicht anwendbar. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit anschliessend reduzierte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.