Auch nach der zweiten Messung habe der Beschuldigte seine Geschwindigkeit kontinuierlich reduziert. Wenn die Polizei zwei rechtserhebliche, durch Messdaten gestützte Geschwindigkeitsüberschreitungen ermittelt habe, dürfe nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht alleine auf den Spitzenwert abgestellt werden. Gestützt auf die beiden gültigen Messungen und nach Konsultation und Interpretation des Videos müsse auf den für den Beschuldigten günstigeren Messwert abgestellt und von einer maximalen, toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h ausgegangen werden (pag. 131). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.